ROOS/FINGERHUTH, Straf- und strafprozessrechtliche Implikationen, in: Helbing Lichtenhahn Verlag [Hrsg.], Covid-19 – Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, § 26 N 65 f.). Art. 9 BGST hat sich seit der Tatbegehung nicht verändert. Die Bestimmung zur Maskenpflicht im öffentliche Verkehr erfuhr seit dem Tatzeitpunkt hingegen mehrere Änderungen. Im Tatzeitpunkt stützte sich diese auf Art. 3a Abs. 1 Covid-19- Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020, Stand 22. Dezember 2020. Aktuell ist die Pflicht, in den öffentlichen Verkehrsmitteln eine Maske zu tragen sowie die Befreiung von der Maskenpflicht, in Art. 3 und Art.