5 III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat den Sachverhalt – wie im Strafbefehl vom 9. Februar 2021 vorgesehen – als Widerhandlung gegen das BGST durch Missachtung der Anordnung des Sicherheitsdienstes gemäss Art. 9 BGST gewürdigt. Zurecht hat sie darauf hingewiesen, dass sich der Schuldspruch des Beschuldigten somit nicht auf eine Strafnorm in der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) oder im Epidemiengesetz (EpG;