Ob der Beschuldigte über ein solches Zeugnis verfügt hätte, ist mit Blick auf die rechtliche Subsumtion nicht weiter relevant und kann deshalb offengelassen werden. Das Beweisergebnis der Vorinstanz erweist sich somit nicht als willkürlich. 14. Massgeblicher Sachverhalt Im Ergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte am 5. Januar 2021 während der Zugfahrt von E.________ nach F.________ trotz Aufforderung durch den Sicherheitsdienst der B.________(Bahngesellschaft) weder eine Gesichtsmaske trug noch einen Nachweis vorlegte, der ihn von der Maskenpflicht entbinden würde.