Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist für die rechtlichen Überlegungen lediglich von Bedeutung, ob der Beschuldigte nachgewiesen hat, dass er keine Masken tragen müsse – und nicht, ob ihm ein solcher Nachweis grundsätzlich möglich gewesen wäre (siehe Ziff. III.19 unten). Für die Subsumtion ist demnach wesentlich, dass der Beschuldigte sich geweigert hat, ein allfälliges Arztzeugnis vorzuzeigen. Ob der Beschuldigte über ein solches Zeugnis verfügt hätte, ist mit Blick auf die rechtliche Subsumtion nicht weiter relevant und kann deshalb offengelassen werden.