Konkret beanstandet der Beschuldigte folgende Feststellung der Vorinstanz (pag. 48 f., S. 3 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Vorbringen des Beschuldigten zur angeblichen Existenz eines entsprechenden Arztzeugnisses sind mit Blick auf seine unglaubhaften Aussagen (ausstellende Person, Art der Gründe, Verbleib) als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren (wobei dies in rechtlicher Hinsicht nicht weiter erheblich ist, s. nachstehend).