rechtliche Schritte in Kauf nehmen müsse (pag. 4). Der Beschuldigte bestätigte diese Darstellung zwar nicht direkt («Das kann ich heute nicht mehr sagen» [pag. 35 Z. 40]). Weder in dieser Aussage noch sonst in den Akten finden sich jedoch Hinweise, die am Wahrheitsgehalt des genannten Ereignisberichts zweifeln lassen. Es durfte demnach ohne Weiteres darauf abgestellt werden. Konkret beanstandet der Beschuldigte folgende Feststellung der Vorinstanz (pag.