Mit Blick auf diese Aussagen hat die Vorinstanz zurecht als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte den Mitarbeitenden des Sicherheitsdienstes der B.________(Bahngesellschaft) kein ärztliches Zeugnis vorzeigte, das ihn von der Maskenpflicht befreit hätte. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf den Ereignisbericht vom 5. Januar 2021 davon ausging, die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes der B.________(Bahngesellschaft) hätten den Beschuldigten gefragt, warum er keine Maske trage, und ihn danach darauf hingewiesen, dass er bei Verweigerung entweder den Zug verlassen oder