11. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bringt oberinstanzlich vor, er «bestreite sämtliche Aussagen und Anschuldigungen», wonach er nicht in rechtsgenügender Weise glaubhaft gemacht habe, über ein medizinisches Attest zu verfügen und aus demselben Grund keine Maske tragen zu können resp. zu müssen (pag. 66). Der Beschuldigte stellt sich damit sinngemäss auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, wenn sie festhielt, der Beschuldigte verfüge nicht über eine ärztliche Maskendispensation.