Zudem ging sie davon aus, dass der Beschuldigte im Zug kein ärztliches oder sonstiges Attest vorwies und somit in jenem Zeitpunkt nicht nachwies, aus medizinischen oder sonstigen Gründen keine Maske tragen zu können. Die Behauptung des Beschuldigten, über ein entsprechendes Arztzeugnis verfügt zu haben, sei aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen als Schutzbehauptung zu qualifizieren (pag. 48 f., S. 3 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).