10. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete als erstellt, dass sich der Beschuldigte auf der fraglichen Zugfahrt, trotz Aufforderung von zwei Sicherheitsdienstmitarbeitenden der B.________(Bahngesellschaft), weigerte, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Zudem ging sie davon aus, dass der Beschuldigte im Zug kein ärztliches oder sonstiges Attest vorwies und somit in jenem Zeitpunkt nicht nachwies, aus medizinischen oder sonstigen Gründen keine Maske tragen zu können.