2 (pag. 68). Mit Beschluss vom 24. November 2021 wurde der Beweisantrag unter Verweis auf Art. 398 Abs. 4 StPO abgewiesen (pag. 75). 5. Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragt sinngemäss, er sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das BGST freizusprechen, die Kosten des Strafverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und ihm sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (pag. 66 und pag. 77).