3. Schriftliches Verfahren Mit Beschluss vom 24. November 2021 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und dem Beschuldigten eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt (pag. 74 f.). Die Berufungsbegründung vom 1. Dezember 2021 ging fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 77 ff.). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 wurde die Zusammensetzung der Kammer bekannt gegeben und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag.