4. Für den Zivilpunkt werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. B. B.________ wird schuldig erklärt der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 25. August 2019 in E.________ durch unvorsichtiges Überholen; und in Anwendung der Artikel 35 Abs. 3 und 5, 90 Abs. 1 SVG 10 Abs. 1 VRV 47 und 106 StGB 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt zu 1. einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf 4 Tage festgesetzt. 2. den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'863.50.