1. Die Zivilklage B's.________ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. 2. A.________ wird in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO verpflichtet, B.________ für dessen Aufwendungen im Zivilpunkt im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 500.00 zu bezahlen. 26 3. A.________ wird verpflichtet, B.________ für dessen Aufwendungen im Zivilpunkt im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 473.90 zu bezahlen.