34 Abs. 3, 90 Abs. 1 SVG 13 VRV 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 106, 125 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt zu 1. einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf 4 Tage festgesetzt. 3. den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'373.50. 4. den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00. II. Im Zivilpunkt wird verfügt: