Entsprechend dem vorgenannten Verteilschlüssel hat B.________ für das oberinstanzliche Verfahren Anspruch auf Entschädigung im Umfang von einem Achtel des oben ausgewiesenen Gesamtaufwandes, ausmachend CHF 473.90. A.________ wird verurteilt, in diesem Betrag eine Entschädigung an B.________ für dessen Aufwendungen im Zivilpunkt im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. Für die Aufwendungen B's.________ im Zivilpunkt im erstinstanzlichen Verfahren erscheint eine durch A.________ zu bezahlende Entschädigung von pauschal CHF 500.00 als angemessen.