24 23. Entschädigungen 23.1 A.________ Anders als im erstinstanzlichen Urteil wird A.________ schuldig erklärt. Die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung entfällt. 23.2 B.________ Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im erst- und oberinstanzlichen Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Vorliegend kommt B.________ Parteistellung als Straf- und Zivilkläger und als beschuldigte Person zu.