428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_438/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.4). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 24 Bst. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.12) auf CHF 4'000.00 bestimmt. B.________ beantragte die Verurteilung A's.________ hinsichtlich zweier Vorwürfe sowie einen Freispruch seinerseits.