22. Verfahrenskosten 22.1 In erster Instanz Infolge der Verurteilung A's.________ ist die Kostenverlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten durch die Vorinstanz zu ändern. Die A.________ betreffenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'373.50 sind ihm aufzuerlegen. Die erstinstanzliche Kostenverlegung betreffend B.________ ist hingegen zu bestätigen. B.________ wird zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'863.50 verurteilt. 22.2 In oberer Instanz Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).