59 Abs. 1 SVG kann wiederum ausgeschlossen werden, weshalb die Zivilklage dem Grundsatz nach gutzuheissen ist. Jedoch wäre die vollständige Beurteilung der Zivilklage im Rahmen des Strafverfahrens aufgrund all dieser Unwägbarkeiten und offenen Beweisthemen unverhältnismässig aufwendig. Daher wird die Zivilklage dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. Wegen Geringfügigkeit werden für die Zivilklage keine Verfahrenskosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung