23 Letztlich wird infolge der Verurteilung B's.________ wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, die für das Schadensereignis ebenfalls adäquat kausal war, voraussichtlich eine Ermässigung der Halterhaftung gemäss Art. 59 Abs. 2 SVG vorzunehmen sein. Ein vollständiger Ausschluss der Halterhaftung A's.________ nach Art. 59 Abs. 1 SVG kann wiederum ausgeschlossen werden, weshalb die Zivilklage dem Grundsatz nach gutzuheissen ist.