Ferner sind die geltend gemachten Sachschäden nicht hinreichend belegt. Die eingereichten Urkunden datieren allesamt vor dem Unfall (pag. 166 ff.). Sie belegen somit den Neuwert beschädigter Gegenstände. Für die Schadensberechnung sind die Aufwendungen für die Reparatur bzw. den Ersatz der beschädigten Gegenstände massgebend. Derartige Belege finden sich nicht in den Akten. Auch der Selbstbehalt für die Reparatur des Motorrades in Höhe von CHF 1'000.00 ist nicht nachgewiesen.