___ an der oberinstanzlichen Einvernahme glaubhaft an, er habe zunächst primär Schmerzen am Fuss und am Knie verspürt und die Schmerzen in der Schulter erst über Nacht wahrgenommen (pag. 329, Z. 7 ff.). Sie seien deshalb nicht in den Bericht des Notfallzentrums Thun aufgenommen worden. Dennoch erscheinen für die Bestimmung des Kausalverlaufs und des Einflusses einer allfälligen konstitutionellen Prädisposition weitere Beweismassnahmen erforderlich, die jedoch den Rahmen eines Strafverfahrens sprengen. Ferner sind die geltend gemachten Sachschäden nicht hinreichend belegt.