Gemäss einem ärztlichen Bericht befand sich B.________ bereits am 29. Juli 2019 – also vor dem Unfall – in Behandlung bei einem Schulterorthopäden (pag. 44). Bei einer MRI-Untersuchung nach dem Unfall zeigten sich degenerative Veränderungen im Sinn einer Arthrose (pag. 44). Weiter wurde die Schulterverletzung anlässlich der Erstbehandlung im Notfallzentrum Thun nicht erwähnt, sondern erst nachträglich geltend gemacht (pag. 43). Zwar gab B.________ an der oberinstanzlichen Einvernahme glaubhaft an, er habe zunächst primär Schmerzen am Fuss und am Knie verspürt und die Schmerzen in der Schulter erst über Nacht wahrgenommen (pag.