58 Abs. 1 SVG sind grundsätzlich erfüllt. Für die Schadensberechnung, die Schadenersatzbemessung und die Frage der Ermässigung der Halterhaftung nach Art. 59 SVG muss die Zivilklage jedoch in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg verwiesen werden. Zunächst kann betreffend die Schulterverletzung B's.________ eine konstitutionelle Prädisposition nicht ausgeschlossen werden. Diese Verletzung könnte für die mehrmonatige (Teil-)Arbeitsunfähigkeit mitursächlich sein und entsprechend grosse Bedeutung für die Berechnung des erlittenen Schadens haben (pag. 156 ff.). Gemäss einem ärztlichen Bericht befand sich B.__