21. In concreto B.________ stellte den Antrag, A.________ sei zur Bezahlung von Schadenersatz von CHF 8'500.90 zuzüglich Zins von 5% seit dem 25. August 2019 an ihn zu verurteilen (pag. 155). In der summarischen Begründung wird Art. 58 Abs. 1 SVG als Anspruchsgrundlage genannt. A.________ beging während der Fahrt mit seinem Personenwagen eine Verkehrsregelverletzung, die zu einer Kollision mit dem Motorrad B's.________ führte. B.________ erlitt sowohl einen Personen- als auch einen Sachschaden. Die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 58 Abs. 1 SVG sind grundsätzlich erfüllt.