58 Abs. 1 SVG). Als Schaden gilt jede unfreiwillige Vermögenseinbusse (BGE 129 III 331 E. 2.1). Die Halterhaftung erfordert einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb eines Motorfahrzeugs und der Verursachung eines Schadens, der sich massgeblich an der ratio legis der Bestimmung orientiert (REY HEINZ, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. Auflage, N 1571 ff.). Ein Verschulden des Halters ist nicht vorausgesetzt. Beweist der Hal-