21 net das der Busse zugrundeliegende Geldsummensystem gegenüber dem Tagessatzsystem aus (BSK StGB-HEIMGARTNER, 4. Auflage, Art. 106 N 19). 18.2.2 Im vorliegenden Fall Gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (VBRS-Richtlinien; Stand: 1. Januar 2020) wird das Ändern der Fahrtrichtung ohne genügende Rücksichtnahme auf die nachfolgenden Fahrzeuge in der Regel mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft.