18.1.4 Strafart Im Bereich bis zu 180 Strafeinheiten kommt prinzipiell das Ausfällen einer Geldoder einer Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft.