seine Fahrt weiter verlangsamte. B.________ bemerkte nicht, dass sich links der Strasse die Einfahrt zum Parkplatz des Restaurants E.________ befand. Beim Überholen realisierte er zu spät, dass A.________ bereits den linken Richtungsblinker betätigt hatte. Angesichts der Fahrweise A's.________, der örtlichen Gegebenheiten und des Blinkens A's.________ hätte B.________ in Betracht ziehen müssen, dass A.________ abbiegen wollte. Für B.________ bestanden direkte Anzeichen, nicht gefahrlos überholen zu können, und er tat dies dennoch. Er nahm auf A.________ nicht die gemäss Art. 35 Abs. 3 SVG verlangte Rücksicht.