Das Linksüberholen ist auch dann verboten, wenn der Abbiegende in Verletzung von Art. 36 Abs. 1 SVG nicht einspurt, solange er seine Absicht für die nachfolgenden Fahrzeuglenker etwa durch Blinken rechtzeitig erkennbar gemacht hat (BSK SVG-MAEDER, Art. 35 N 76 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.301/2003 E. 4 vom 4. November 2003). Gemäss dem erstellten Sachverhalt wollte B.________ A.________ überholen, obwohl dieser langsam unterwegs war und insbesondere in der Rechtskurve vor dem Restaurant E.________ seine Fahrt weiter verlangsamte.