16. Subsumtion betreffend B.________ Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). Fahrzeuge dürfen unter anderem nicht überholt werden, wenn der Fahrzeugführer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen (Art. 35 Abs. 5 SVG). Das Linksüberholen ist auch dann verboten, wenn der Abbiegende in Verletzung von Art. 36 Abs. 1 SVG nicht einspurt, solange er seine Absicht für die nachfolgenden Fahrzeuglenker etwa durch Blinken rechtzeitig erkennbar gemacht hat (BSK SVG-MAEDER, Art.