18 15.2 Einfache Verkehrsregelverletzung Die Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf nachkommenden Verkehr beim Linksabbiegen gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG wurde in E. 15.1 oben festgestellt. Infolge seines Mangels an Rücksichtnahme wurde die auf dem Motorrad B's.________ als Sozia mitfahrende K.________ nicht nur konkret gefährdet, sondern auch verletzt. Im Verhältnis zur fahrlässigen einfachen Körperverletzung liegt echte Konkurrenz vor. Das Fehlverhalten A's.________ ist noch als einfache Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren und A._____