und der Gegenverkehr verlangten nur geringe Aufmerksamkeit von A.________. Unter den gegebenen Umständen und aufgrund seiner Fahrweise wäre A.________ verpflichtet gewesen, sich vor dem Setzen des linken Richtungsblinkers auch nach hinten zu orientieren. Vor dem Befahren der Gegenfahrbahn hätte sich A.________ durch einen Seitenblick und/oder einen Blick in die Rückspiegel vergewissern müssen, dass er nicht überholt wird. A.________ hat sein unsinniges Abbiegemanöver quasi blindlings gestartet und vollendet und hat dadurch vor und während des Abbiegens keine Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr genommen, mithin Art. 34 Abs. 3 SVG verletzt. Es ist evident, dass diese Unterlas-