_ zog sich Verletzungen am Knie, Fuss und an der Schulter zu (pag. 43 ff.). Die Kausalität zwischen dem Sturz und den Verletzungen B's.________, einschliesslich des Risses der Bizepssehne, ist augenscheinlich. Das allfällige Fehlverhalten B's.________ hat darauf keinen ausschlaggebenden Einfluss. Die Verletzungen B's.________ erreichen die für eine einfache Körperverletzung erforderliche Schwere. Hingegen stellen sie keine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB dar. Wie auch A.________ bekannt gewesen sein muss, ist der J.________-berg gerade an einem Sonntag im Sommer ein beliebtes Ausflugsziel für Motorradfahrten. Dies musste A.___