17 sich nach den Umständen der konkreten Verkehrssituation (zum Ganzen BGE 125 IV 83 E. 2c und 2d). A.________ tätigte keinen Blick in den Innen- oder Aussenspiegel seines Autos und machte keinen Seitenblick, bevor er zu Beginn des Parkplatzes mittels Setzens des linken Richtungsblinkers sein Abbiegemanöver ankündigte. Bis zum Abbiegen orientierte sich A.________ desgleichen zu keiner Zeit nach hinten. Er wusste nicht, ob Fahrzeuge hinter ihm herfuhren oder ihn gar am Überholen waren.