SVG hat der Fahrzeugführer, der seine Fahrtrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, auf den Gegenverkehr und die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Die Ankündigung des Manövers durch Zeichengebung entbindet den abbiegenden Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht (Art. 39 Abs. 2 SVG).