Durch die Strafe wegen fahrlässiger Körperverletzung wird die Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit und die konkrete Gefährdung der verletzten Person abgegolten, nicht aber die konkrete Gefährdung einer weiteren Person. Dieses Konkurrenzverhältnis gilt unverändert, wenn sich die konkrete Gefährdung der weiteren Person in einer Verletzung von Leib und Leben manifestiert, jedoch eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung – etwa mangels Strafantrags – ausscheidet.