Konkurrenzen ist weiter zu ergänzen, dass Art. 90 SVG neben Art. 125 StGB zur Anwendung gelangt, wenn ausser der verletzten Person eine weitere Person konkret gefährdet wird (BGE 91 IV 211 Regeste; zuletzt bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_1429/2020 vom 8. April 2021 E. 1.7). Durch die Strafe wegen fahrlässiger Körperverletzung wird die Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit und die konkrete Gefährdung der verletzten Person abgegolten, nicht aber die konkrete Gefährdung einer weiteren Person.