Eine Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt die qualifizierten Tatbestandsmerkmale von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn sie «grob» ist und (kumulativ) der Täter dadurch «eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt». Ist nur eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt, z.B. indem eine leichte Verletzung der Verkehrsregeln im konkreten Fall eine gravierende Gefahrensituation bewirkt, so gelangt nicht Art. 90 Abs. 2 SVG, sondern vielmehr Abs. 1 zur Anwendung (GIGER, OFK SVG, 8. Auflage, Art. 90 N 10). Betreffend Konkurrenzen ist weiter zu ergänzen, dass Art. 90 SVG neben Art.