14. Grundlagen Die Vorinstanz gab das Theoretische zum objektiven und subjektiven Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]) korrekt wieder. Darauf wird verwiesen (Ziff. III.2.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 239 f.). Gleiches gilt für den objektiven und subjektiven Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01]) sowie die Pflichten im Strassenverkehr betreffend Rechtsfahren (Art. 34 SVG) und betreffend Kreuzen und Überholen (Art.