selbst (pag. 180, Z. 17 ff.). Ihre Schilderungen können daher mit Verweis auf das zuvor Ausgeführte ebenfalls nicht stimmen. Überdies wurde sie erstmals an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommen, die über ein Jahr nach dem Vorfall stattfand. G.________ machte seinen Vater via Interphone darauf aufmerksam, dass A.________ am Blinken war (pag. 188, Z. 23; pag. 330, Z. 20), was angesichts der Reaktionszeit belegt, dass er das Blinken eher wahrgenommen hat als sein Vater (pag. 16). F.________ wiederum schätzte, dass A.________ den Blinker ca. 50 Meter vor dem Abbiegen gesetzt hatte. Diese Aussagen untergraben die Ausführungen des besser positionierten I's.