Ferner vermochte I.________ die Verkehrssituation vor und hinter sich, das Abbiegemanöver und die generelle Fahrweise A's.________ präzise zu beschreiben. Zur Eruierung des als erwiesen erachteten Sachverhalts ist demnach auf die glaubhaften und objektivierbaren Aussagen I's.________ abzustellen. Somit gilt als erstellt, dass A.________ vor dem Abbiegen ca. 3 bis 4 Mal blinkte, sein Tempo auf maximal 45 km/h reduzierte und unmittelbar vor dem Abbiegen weiter verlangsamte. Weiter ist mit I.________ davon auszugehen, dass A.________ seine Absicht, nach links abzubiegen, mittels Blinker für andere erkennbar gemacht hat und nicht unerwartet abbog. Den überzeugenden Aussagen I's.