79 Abs. 2 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) müssen Richtungsblinker spätestens eine Sekunde nach dem Einschalten aufleuchten und mit einer Frequenz von durchschnittlich 90 pro Minute blinken. Ca. 3- bis 4-maliges Blinken benötigt also rund 2 bis 2.666 Sekunden. Mit der Geschwindigkeit von 45 km/h und der Verlangsamung muss A.________ während des Blinkens ca. 20 bis 30 Meter zurückgelegt haben – so wie I.________ schätzte. Die Aussagen I's.________ sind demnach objektivierbar, stimmig und konstant. In seinen Aussagen ist ferner kein Parteiergreifen erkennbar. Er widersprach den Schilderungen B's.________ und bezeichnete A.______