An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schätzte I.________, dass A.________ ca. 20 bis 30 Meter vor der Abzweigung den Blinker gesetzt habe; dieser habe ca. 3 bis 4 Mal geblinkt, das sei ihm in Erinnerung (pag. 182, Z. 27 f.). Als A.________ zu Blinken begonnen habe, sei B.________ noch hinter ihm gewesen (pag. 182, Z. 31). Ob B.________ sein Überholmanöver zu diesem Zeitpunkt bereits gestartet gehabt habe, konnte I.________ nicht sagen; er könne sich ja nicht gleichzeitig auf den Blinker des vorfahrenden A.________ und auf den hinter ihm fahrenden B.________ achten (pag. 182, Z. 35 f.). Dies leuchtet ein. I.________ konnte indessen auch mit vor-