186, Z. 12). Wenn sich A.________ wirklich nach dem Regelbuch verhalten hätte, wie es in der Begründung der Einsprache und seither geschildert wurde, wäre der Verkehrsunfall vermieden worden. Es besteht kein Grund, von den ersten Aussagen A's.________ abzuweichen, gemäss welchen er sich beim Abbiegemanöver nicht um den nachfolgenden Verkehr gekümmert hat. Die nicht sehr achtsame Fahrweise A's.________ ergibt sich desgleichen aus seinem unterlassenen Einspuren und nicht nachvollziehbaren Ziehen auf die Gegenfahrbahn (dazu sogleich). Laut den Aussagen aller Beteiligten und der Zeugen setzte A.________ vor dem Linksabbiegen den Richtungsblinker.