_ spätere Ausführungen nach Akteneinsicht als übertrieben zu qualifizieren sind. A.________ vermochte nicht überzeugend zu erklären, weshalb er sich im Laufe des Verfahrens besser erinnern konnte als an der Unfallstelle (pag. 335, Z. 14). Die späteren Aussagen wirken einstudiert und karg. Vor der Vorinstanz und vor der Kammer äusserte A.________ sich nicht in freier Schilderung, sondern erst auf Nachfrage hin. Die Aussagen sind ferner detailarm. Er sei abgebogen, «wie es normal» sei (pag. 185, Z. 35) bzw. wie er «es gelernt» habe (pag. 334, Z. 29). Der Zusammenstoss mit dem Motorrad B's.________ kam für A.________ indessen offenbar aus heiterem Himmel.