180 Z. 41). Ihr selbst sei nicht bewusst gewesen, dass es an dieser Stelle eine Einmündung in einen Parkplatz/Restaurant gegeben habe. Sie habe auf die rechte Seite geschaut mit dem Helm. Sie habe gar nicht gesehen was links gewesen sei (pag. 180 Z. 43 ff.). Auf Frage der Gerichtspräsidentin, wonach sie nach rechts geschaut habe, ob es dann sein könne, dass sie nicht gesehen habe, dass das Auto blinkte, führte die Zeugin B.________ aus, dass sie es dann ja gesehen hätte. Das Auto sei ja rechts von ihnen gewesen. Als sie zum Überholmanöver angesetzt hätten, habe nichts geblinkt, weil das hätte sie ja sehen müssen (pag. 181 Z. 4 ff.).