182 Z. 21 ff.). Der Autofahrer habe etwa 20-30 Meter bevor er abbiegen wollte den Blinker gesetzt. Es sei schwer zu sagen. A.________ habe vielleicht so drei, viermal geblinkt und das habe er [der Zeuge I.________] noch so in Erinnerung (pag. 182 Z. 26 ff.). Der Töfffahrer sei hinter ihm gewesen im Moment als Herr A.________ geblinkt habe (pag. 182 Z. 30 f.). Auf Frage der Gerichtspräsidentin, ob sie es richtig verstehe, dass das Überholmanöver des Töfffahrers noch nicht begonnen habe, als Herr A.________ bereits geblinkt habe, führte der Zeuge I.________ aus, dass er dies nicht so sagen könne.