An der oberinstanzlichen Einvernahme bestätigte B.________ zunächst seine bisherigen Aussagen und erklärte, seine Schulter schmerze nach wie vor, da er sie bis jetzt noch nicht habe operieren lassen (pag. 328, Z. 24 ff.). Die Schulterschmerzen habe er nach dem Unfall erst über Nacht wahrzunehmen begonnen; zunächst habe das Hauptaugenmerk auf seinem Fuss und seinem Knie gelegen (pag. 329, Z. 7 ff.). Beim Überholen von A.________ sei er vorsichtig gefahren und habe zunächst recht geschaut (pag. 329, Z. 32 ff.). Erst als er bereits auf der Höhe A's.________ gewesen sei, habe er dessen Blinker wahrgenommen (pag. 329, Z. 33 f.). Daraufhin habe er gehupt, nach links gezogen und gehofft, A.___